Haushaltssatzung 2015
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schnorbach für das Jahr 2015
vom 17.03.2015
Der Ortsgemeinde rat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2013 (GVBI. S.538) folgerte Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf ....................... 443.430,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf........... 330.430,00 Euro
Jahresüberschuss ............................................... 113.000,00 Euro
- im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf .................... 423.700,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf ................... ............ 295.210,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen .... 128.490,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf....................... 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf ..................... 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen .. 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf .... .......... 38.500,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf . 264.000,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit...................................... -225.500,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf .......... 97.010,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ........ 0,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit.................................... ........... 97.010,00 Euro
§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf:............................................................ 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlichen Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf ................................................................... 0,00 Euro.
§ 4 - Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- Grundsteuer A............................................................... 300 v.H.
- Grundsteuer B............................................................... 365 v.H.
- Gewerbesteuer................................................................. 365 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund................................................................. 36,00 €
für den zweiten Hund............................................................... 72,00 €
für jeden weiteren Hund ......................................................... 96,00 €
§ 5 - Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 1.756.896,85€. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 beträgt 1.801.546,85 € und zum 31.12.2015 1.919.946,85 €.
Schnorbach, 17.03.2015 Bernd Kunz
Ortsgemeinde Schnorbach Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.02.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtige Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.03.2015 bis einschließlich 31.03.2015 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinböllen, Am Markt 1, 55494 Rheinböllen, Zimmer 110, öffentlich aus. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rheinböllen, 17.03.2015 Arno Imig
Verbandsgemeindeverwaltung Bürgermeister